Vereiteln von Bedingungen im Vertrag § 162
Wer den Eintritt einer vertraglichen Bedingung treuwidrig verhindert, muss sich behandeln lassen, als wäre sie eingetreten. Das regelt § 162 BGB.
- (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
- (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verträge enthalten oft Bedingungen. Das Wirksamwerden eines Rechts oder einer Pflicht hängt dann von einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab. Absatz 1 regelt den Fall, dass diejenige Partei, die durch den Eintritt der Bedingung einen Nachteil erlitte, das Ereignis entgegen Treu und Glauben verhindert. In diesem Fall fingiert die Vorschrift den Eintritt der Bedingung.
Absatz 2 betrifft den umgekehrten Fall. Führt eine Partei den Eintritt einer ihr vorteilhaften Bedingung unredlich herbei, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Die Rechtsfolge richtet sich in beiden Fällen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Wann sie gilt
- Ein Käufer verweigert grundlos den Zugang zum Grundstück, um die vereinbarte Vermessung als Bedingung der Fälligkeit zu verhindern.
- Ein Verkäufer sorgt absichtlich dafür, dass eine erforderliche Genehmigung verweigert wird, um von einem Vertrag loszukommen.
- Ein Vertragspartner täuscht eine Behörde, um eine Genehmigung zu erwirken, von deren Vorliegen die Entstehung seiner Rechte abhängt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Namensänderungen von Kindern nach der Scheidung der Eltern; hierfür gelten Bestimmungen wie § 1617d BGB.
- Fragen zur Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr; diese richten sich nach § 1629 BGB.
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