§ 160 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung bei Bedingungseintritt – § 160 BGB

Schadensersatzanspruch des unter aufschiebender Bedingung Berechtigten bei schuldhafter Vereitelung durch den anderen Teil während der Schwebezeit.

Amtlicher Text § 160 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
  • (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 160 BGB regelt den Schadensersatzanspruch einer Person, die ein bedingtes Recht hat, wenn die andere Partei dieses Recht während der Schwebezeit schuldhaft vereitelt oder beeinträchtigt. Der Anspruch entsteht erst mit Eintritt der Bedingung.

Eine aufschiebende Bedingung bedeutet, dass das Recht erst mit Eintritt der Bedingung wirksam wird. Bei einer auflösenden Bedingung endet das Recht mit Eintritt der Bedingung, und der frühere Rechtszustand lebt wieder auf. Die Schwebezeit ist der Zeitraum zwischen der Vereinbarung der Bedingung und ihrem Eintritt (oder endgültigen Ausfall).

Voraussetzung ist stets ein Verschulden des anderen Teils, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wer das bedingte Recht vorsätzlich oder fahrlässig unmöglich macht oder schmälert, haftet nach Eintritt der Bedingung auf Schadensersatz.

Wann sie gilt

  • Jemand kauft ein Auto unter der aufschiebenden Bedingung, dass er einen Kredit erhält. Der Verkäufer verkauft das Auto in der Zwischenzeit an einen Dritten. Bei Kreditzusage kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
  • Ein Vermieter räumt dem Mieter ein Vorkaufsrecht für die Wohnung ein, auflösend bedingt durch den Auszug des Mieters. Während der Schwebezeit veräußert der Vermieter die Wohnung an einen anderen. Bei Auszug kann der Mieter Ersatz fordern.
  • Ein Arbeitgeber verspricht eine Prämie unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Projekt abschließt. Der Arbeitgeber entzieht dem Arbeitnehmer die notwendigen Ressourcen und vereitelt so den Projektabschluss. Bei Projektabschluss (falls trotzdem) oder bei Bedingungseintritt kann Schadensersatz verlangt werden.
  • Ein Geschenkversprechen unter auflösender Bedingung, dass der Beschenkte nicht verheiratet ist. Der Schenker beschädigt die Sache vorsätzlich, während die Bedingung noch schwebt. Bei Eintritt der Bedingung (z.B. Heirat) kann der Beschenkte Schadensersatz fordern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden, die durch Zufall oder höhere Gewalt während der Schwebezeit entstehen (kein Verschulden).
  • Ansprüche des bedingt Verpflichteten gegen den Berechtigten (dieser Paragraph schützt nur den bedingt Berechtigten).
  • Fälle, in denen die Bedingung selbst durch das Verhalten des Berechtigten vereitelt wird (dann kein Anspruch).
  • Die Frage, ob die Bedingung überhaupt eingetreten ist (das regeln die allgemeinen Vorschriften über Bedingungen, § 158 BGB).

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