Rückbeziehung von Bedingungsfolgen – § 159
§ 159 BGB regelt die Pflicht der Beteiligten, bei Rückbeziehung von Bedingungsfolgen einander das zu gewähren, was sie bei früherem Eintritt gehabt hätten.
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift greift, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts vereinbart haben, dass die Rechtsfolgen einer Bedingung auf einen Zeitpunkt vor ihrem Eintritt zurückwirken sollen. Sobald die Bedingung eintritt, sind alle Beteiligten verpflichtet, sich gegenseitig so zu stellen, als ob die Folgen bereits zu jenem früheren Zeitpunkt eingetreten wären. Die Rückbeziehung ist also keine automatische Rechtsfolge, sondern setzt eine entsprechende Willensbestimmung im Rechtsgeschäft voraus.
Die Bedingung selbst ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis. Der Paragraph legt fest, wie die Beteiligten nach Eintritt der Bedingung ihre Leistungen anpassen müssen, wenn eine Rückbeziehung vereinbart wurde. Er begründet einen schuldrechtlichen Anspruch auf das, was im hypothetischen früheren Zeitpunkt geschuldet gewesen wäre.
Wann sie gilt
- Ein Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Kauf eines Autos unter der aufschiebenden Bedingung einer Kreditzusage steht und die Übereignung auf den Tag des Vertragsschlusses zurückwirken soll. Bei Kreditzusage muss der Käufer den Kaufpreis ab diesem früheren Zeitpunkt zahlen.
- Ein Mieter und Vermieter legen fest, dass ein Mietverhältnis unter der auflösenden Bedingung des Auszugs des Mieters steht, mit Rückbeziehung auf den Kündigungstermin. Zieht der Mieter aus, entfällt die Mietzahlungspflicht für die Zeit nach dem Kündigungstermin rückwirkend.
- Ein Schenker verspricht eine Schenkung unter der Bedingung, dass der Beschenkte sein Studium abschließt, und vereinbart Rückbeziehung auf den Tag des Versprechens. Nach bestandenem Examen gilt die Schenkung als ab diesem Tag vollzogen; der Beschenkte hat Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ab jenem Zeitpunkt.
- Ein Arbeitgeber stellt einen Arbeitnehmer unter der Bedingung des Bestehens der Probezeit ein, mit Rückbeziehung auf den ersten Arbeitstag. Besteht der Arbeitnehmer die Probezeit, erhält er das Gehalt rückwirkend ab dem ersten Tag.
- Ein Grundstückskaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Baugenehmigung; die Parteien vereinbaren Rückbeziehung auf den Tag der notariellen Beurkundung. Wird die Genehmigung erteilt, muss der Käufer den Kaufpreis ab dem Beurkundungstag entrichten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer Bedingung an sich – diese wird in anderen Vorschriften des BGB geregelt.
- Fälle, in denen die Parteien keine Rückbeziehung vereinbart haben – dann findet dieser Paragraph keine Anwendung.
- Die Verjährung von Ansprüchen, die aus der Rückbeziehung entstehen – sie richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln.
- Besondere Regelungen für Bedingungen in letztwilligen Verfügungen – dort gelten erbrechtliche Sondervorschriften.
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