Aufschiebende und auflösende Bedingungen im BGB § 158
Regelt aufschiebende und auflösende Bedingungen: Bei Eintritt tritt Wirkung ein oder endet und früherer Zustand wiederhergestellt.
- (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
- (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine aufschiebende Bedingung (condition precedent) verzögert die Wirkung eines Rechtsgeschäfts. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, entfaltet das Geschäft keine Rechtsfolgen. Erst mit dem Bedingungseintritt treten die vereinbarten Wirkungen ein.
Eine auflösende Bedingung (condition subsequent) beendet ein bereits wirksames Rechtsgeschäft. Tritt die Bedingung ein, endet die Rechtswirkung und der Zustand vor dem Geschäft lebt wieder auf. Die Parteien kehren rechtlich in ihre ursprüngliche Lage zurück.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückskaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer eine Baugenehmigung erhält.
- Ein Mietvertrag für ein Ferienhaus steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Vermieter das Haus selbst nutzen möchte.
- Ein Darlehen wird nur gewährt, wenn der Schuldner eine Bürgschaft beibringt (aufschiebende Bedingung).
- Ein Arbeitsvertrag enthält die Klausel, dass er endet, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht (auflösende Bedingung).
- Eine Schenkung wird mit der Maßgabe gemacht, dass der Beschenkte das Geschenk zurückgeben muss, wenn er auswandert (auflösende Bedingung).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Befristung (Zeitbestimmung) ist keine Bedingung im Sinne des § 158; sie wird in anderen Vorschriften des BGB behandelt.
- Unwirksame oder unmögliche Bedingungen werden in § 158 nicht geregelt; hierfür gelten separate Regelungen im BGB.
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