Unwirksamkeit von Verfügungen in Schwebezeit § 161
§ 161 BGB regelt die Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen während der Schwebezeit einer Bedingung, sobald diese nachträglich tatsächlich eintritt.
- (1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
- (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
- (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer einen Gegenstand unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung überträgt, schafft eine Schwebezeit. In diesem Zeitraum steht noch nicht fest, ob das Recht endgültig übergeht oder bestehen bleibt.
Trifft der bisherige Rechtsinhaber während dieser Schwebezeit weitere Verfügungen über denselben Gegenstand, werden diese mit dem Eintritt der Bedingung unwirksam. Dies gilt insoweit, als sie die bedingte Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würden. Dasselbe gilt für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Insolvenzverwalter.
Rechte gutgläubiger Dritter bleiben nach den allgemeinen Schutzvorschriften für den Erwerb von Nichtberechtigten unberührt.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer überträgt ein Grundstück unter der Bedingung einer Baugenehmigung und verkauft es in der Zwischenzeit an eine andere Person.
- Ein Verkäufer übereignet ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt und versucht, den Wagen vor der vollständigen Bezahlung anderweitig zu belasten.
- Ein Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand, den der Schuldner zuvor unter einer aufschiebenden Bedingung an einen Dritten übertragen hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche auf Unterhalt zwischen Verwandten oder Ehegatten.
- Der bloße Abschluss von schuldrechtlichen Kaufverträgen ohne dingliche Verfügung über den Gegenstand.
- Verfahren und Fristen zur Anfechtung einer Vaterschaft.
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