Titel 3Rechtsfolgen der Verjährung
5 Vorschriften
- § 214 Recht zur Leistungsverweigerung nach Verjährung Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern. Einmal Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden, auch bei Unkenntnis.
- § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltung nach Verjährung § 215 BGB: Verjährung hindert Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn Anspruch bei erster Möglichkeit noch nicht verjährt war.
- § 216 Verwertung von Sicherheiten bei Verjährung Auch wenn eine Forderung verjährt ist, kann der Gläubiger sich aus Pfandrechten, Hypotheken oder Eigentumsvorbehalten weiterhin befriedigen.
- § 217 Nebenansprüche verjähren mit dem Hauptanspruch Ist der Hauptanspruch verjährt, verjähren damit auch alle abhängigen Nebenleistungen wie Zinsen oder Kosten, selbst wenn deren eigene Frist noch liefe.
- § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts bei Verjährung Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.