§ 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit des Rücktritts bei Verjährung § 218

Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.

Amtlicher Text § 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
  • (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 218 bestimmt, dass ein Rücktritt vom Vertrag wegen fehlender oder mangelhafter Leistung unwirksam ist, sobald der zugrunde liegende Anspruch auf die Leistung oder auf Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich ausdrücklich auf diese Verjährung beruft.

Dies gilt entsprechend, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht leisten muss und der Anspruch im Falle einer Leistungspflicht verjährt wäre. Zudem findet § 214 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erklärt wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich auf die Verjährung beruft.
  • Ein Auftraggeber tritt wegen unvollständiger Leistung von einem Werkvertrag zurück, obwohl der Anspruch auf Leistung bereits verjährt ist und der Auftragnehmer die Verjährung einwendet.
  • Ein Käufer verlangt den Rücktritt, nachdem der Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert hat und der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Rücktritt zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung noch nicht verjährt ist.
  • Fälle, in denen die Leistung zwar mangelhaft ist, der Schuldner sich jedoch nicht auf die Verjährung beruft.
  • Die genaue Dauer und der Beginn der Verjährungsfristen selbst, die sich aus den jeweiligen Spezialvorschriften ergeben.

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