§ 214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Recht zur Leistungsverweigerung nach Verjährung § 214

Nach Eintritt der Verjährung darf der Schuldner die Leistung verweigern. Einmal Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden, auch bei Unkenntnis.

Amtlicher Text § 214 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
  • (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist eine Forderung verjährt, erlischt sie nicht automatisch. Der Schuldner erhält jedoch das Recht, die Zahlung oder sonstige Leistung zu verweigern. Macht der Schuldner dieses Recht geltend, kann die Leistung nicht mehr erzwungen werden.

Wer eine verjährte Schuld trotzdem begleicht, kann das Geld oder die geleistete Sache nicht mehr zurückverlangen. Dies gilt selbst dann, wenn bei der Erfüllung nicht bekannt war, dass die Verjährung bereits eingetreten ist.

Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die verjährte Forderung durch Vertrag anerkennt oder dem Gläubiger für die Schuld eine Sicherheit bereitstellt.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker fordert die Bezahlung einer alten Rechnung, deren Frist abgelaufen ist, und der Kunde verweigert die Zahlung.
  • Jemand überweist aus Versehen eine verjährte Geldschuld und versucht später, den Betrag vom Empfänger zurückzufordern.
  • Ein Schuldner unterschreibt eine Vereinbarung, in der er eine bereits verjährte Forderung ausdrücklich anerkennt.
  • Ein Mieter stellt für eine verjährte Nachforderung des Vermieters nachträglich eine Sicherheit bereit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wann eine Verjährungsfrist genau beginnt oder wie lange sie dauert (geregelt in den allgemeinen Vorschriften zur Verjährung).
  • Ob mit einer verjährten Forderung noch aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann.
  • Wann der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt wird oder erneut beginnt.

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