§ 216 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwertung von Sicherheiten bei Verjährung § 216 BGB

Auch wenn eine Forderung verjährt ist, kann der Gläubiger sich aus Pfandrechten, Hypotheken oder Eigentumsvorbehalten weiterhin befriedigen.

Amtlicher Text § 216 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
  • (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Geldforderung verjährt ist, erlischt sie nicht, aber der Schuldner kann die Zahlung verweigern. Ist die Forderung durch ein Pfandrecht, eine Hypothek oder eine Schiffshypothek abgesichert, hindert die Verjährung den Gläubiger nicht daran, sich aus dem belasteten Gegenstand zu befriedigen.

Ebenso wenig führt die Verjährung dazu, dass ein zur Sicherung übertragenes Recht zurückgefordert werden kann. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer auch dann noch vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückverlangen, wenn die Kaufpreisforderung bereits verjährt ist.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für verjährte Ansprüche auf Zinsen oder andere wiederkehrende Leistungen. Für solche Nebenforderungen ist der Zugriff auf die Sicherheiten nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditnehmer verweigert die Rückzahlung wegen Verjährung, woraufhin die Bank das ihr verpfändete Wertpapierdepot verwertet.
  • Ein Käufer zahlt die Raten für eine Maschine nicht und beruft sich auf Verjährung, woraufhin der Verkäufer wegen des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktritt.
  • Ein Schuldner verlangt ein zur Sicherung übereignetes Fahrzeug zurück, da die zugrundeliegende Darlehensforderung verjährt ist.
  • Ein Gläubiger möchte wegen verjährter Zinsforderungen eine Hypothek auf einem Grundstück vollstrecken.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte nach Eintritt der Verjährung, geregelt in § 215.
  • Die Verjährung sonstiger Nebenleistungen, geregelt in § 217.
  • Die allgemeinen Verjährungsfristen für vertragliche Hauptansprüche.

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