§ 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung und Zurückbehaltung nach Verjährung § 215

§ 215 BGB: Verjährung hindert Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht nicht, wenn Anspruch bei erster Möglichkeit noch nicht verjährt war.

Amtlicher Text § 215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 215 BGB regelt, dass die Verjährung eines Anspruchs die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, sofern der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Mit anderen Worten: Wenn der Schuldner bereits vor Eintritt der Verjährung die Möglichkeit hatte, mit seiner eigenen Forderung aufzurechnen oder die Leistung zu verweigern, kann er dies auch nach Eintritt der Verjährung noch tun. Die Verjährung beseitigt nicht diese bereits bestehenden Rechte.

Wichtig ist der Zeitpunkt der ersten Möglichkeit. War der Anspruch bereits zu diesem Zeitpunkt verjährt, hilft § 215 nicht.

Wann sie gilt

  • Vermieter kann nach Verjährung seines Mietzahlungsanspruchs die Miete wegen Mängeln mindern, wenn er die Minderung schon vor Verjährung hätte erklären können.
  • Käufer kann nach Verjährung des Kaufpreisanspruchs die Ware zurückbehalten, wenn er sein Zurückbehaltungsrecht schon vor Verjährung hätte ausüben können.
  • Handwerker kann nach Verjährung seines Werklohnanspruchs noch mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der ersten Aufrechnungsmöglichkeit noch nicht verjährt war.
  • Bank kann nach Verjährung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs noch mit dem Girokonto des Schuldners verrechnen, wenn die Verrechnungslage schon vor Verjährung bestand.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 215 gilt nicht, wenn der Anspruch bereits bei erster Aufrechnungsmöglichkeit verjährt war.
  • § 215 erlaubt keine Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage erst nach Eintritt der Verjährung entstanden ist.
  • § 215 bezieht sich nur auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, nicht auf andere Folgen der Verjährung wie die Einrede der Verjährung selbst.

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