Nebenansprüche verjähren mit dem Hauptanspruch § 217
Ist der Hauptanspruch verjährt, verjähren damit auch alle abhängigen Nebenleistungen wie Zinsen oder Kosten, selbst wenn deren eigene Frist noch liefe.
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Schicksal von Nebenleistungen, wenn der dazugehörige Hauptanspruch verjährt ist. Nebenleistungen sind Ansprüche, die rechtlich von einer Hauptforderung abhängen, wie beispielsweise Zinsen, Mahnkosten oder vereinbarte Vertragsstrafen.
Sobald der Hauptanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden kann, erlischt auch die Durchsetzbarkeit der abhängigen Nebenleistungen. Dies gilt selbst dann, wenn für die Nebenleistung eine eigene Verjährungsfrist vorgesehen ist, die für sich genommen noch nicht abgelaufen wäre.
Die Regelung verhindert, dass Gläubiger eine verjährte Hauptschuld über isolierte Nebenforderungen weiterverfolgen oder einklagen können.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer fordert lange Zeit kein Geld für ein geliefertes Möbelstück; mit dem verjährten Kaufpreis verjähren auch die angefallenen Verzugszinsen.
- Eine Handwerkerrechnung ist verjährt, wodurch der Handwerker auch die entstandenen Mahngebühren nicht mehr einfordern kann.
- Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens verjährt, womit auch die noch ausstehenden Zinsforderungen nicht mehr verlangt werden können.
- Eine vertragliche Hauptpflicht verjährt, woraufhin auch der Anspruch auf eine daran gekoppelte Vertragsstrafe verjährt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Unabhängige Hauptforderungen aus demselben Vertrag, die rechtlich eigenständig sind.
- Die Durchsetzung von Ansprüchen bei gesicherten Rechten trotz Verjährung; hierfür gilt § 216.
- Ansprüche auf ein Vermächtnis nach dem Erbfall; dafür greift § 2174.
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