Untertitel 4Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
5 Vorschriften
- § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 315 BGB: Bei einseitiger Leistungsbestimmung ist die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Eine unbillige Bestimmung wird durch Urteil ersetzt.
- § 316 Bestimmung der Gegenleistung § 316 BGB: Ist der Umfang der geschuldeten Gegenleistung nicht bestimmt, steht die Bestimmung demjenigen zu, der die Gegenleistung fordern kann.
- § 317 Bestimmung der Leistung durch Dritte § 317 BGB: Dritter bestimmt Leistung nach billigem Ermessen, bei mehreren Dritten Einstimmigkeit oder Durchschnittssumme.
- § 318 Anfechtung der Bestimmung durch Dritten Nur Vertragschließende können die Bestimmung eines Dritten anfechten, unverzüglich nach Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach Bestimmung (§ 318 BGB).
- § 319 Bestimmung durch Dritten: Unwirksamkeit/Ersetzung Erklärt § 319 BGB: Wann eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten unwirksam ist und wie sie ersetzt wird – bei billigem Ermessen oder freiem Belieben.