Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 315
§ 315 BGB: Bei einseitiger Leistungsbestimmung ist die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Eine unbillige Bestimmung wird durch Urteil ersetzt.
- (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
- (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
- (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Vertrag einer Partei das Recht gibt, die Leistung – etwa den Preis, die Menge oder die Zeit – zu bestimmen, dann muss diese Partei nach billigem Ermessen handeln. Das bedeutet: Sie muss die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.
Die Bestimmung wird durch eine Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil wirksam. Wenn die Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht, ist sie für den anderen Teil nicht verbindlich. In diesem Fall kann das Gericht die Leistung durch Urteil festsetzen. Gleiches gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Wann sie gilt
- Der Vermieter bestimmt nach billigem Ermessen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlung in einem Mietvertrag.
- Der Auftragnehmer legt den Preis für nicht vereinbarte Zusatzleistungen fest.
- Der Arbeitgeber setzt die Höhe einer leistungsabhängigen Prämie fest.
- Ein Vertragspartner bestimmt den Liefertermin für eine Ware nach billigem Ermessen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass eine Partei die Leistung willkürlich festlegen kann – § 315 verlangt billiges Ermessen.
- Dass die Bestimmung immer durch ein Gericht überprüft wird – nur auf Antrag des anderen Teils.
- Dass § 315 auch die Bestimmung durch einen Dritten regelt – das ist § 317.
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