§ 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung der Gegenleistung § 316

§ 316 BGB: Ist der Umfang der geschuldeten Gegenleistung nicht bestimmt, steht die Bestimmung demjenigen zu, der die Gegenleistung fordern kann.

Amtlicher Text § 316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Vertragsparteien eine Gegenleistung vereinbart haben, aber deren Umfang (z.B. die genaue Höhe) offen ist, bestimmt nach § 316 BGB grundsätzlich derjenige die Gegenleistung, der sie fordern kann. Das Gesetz geht davon aus, dass der Gläubiger der Gegenleistung das Bestimmungsrecht hat, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel („im Zweifel“). Sie gilt nicht, wenn die Parteien die Bestimmung einem Dritten überlassen haben (vgl. § 317) oder wenn die Leistung selbst durch eine Partei zu bestimmen ist (§ 315).

Wann sie gilt

  • Ein Maler streicht ein Haus, der vereinbarte Preis ist nicht festgelegt – der Maler bestimmt die Vergütung.
  • Ein Vermieter vermietet eine Wohnung ohne Angabe der Miete – der Vermieter bestimmt die Miete.
  • Ein Verkäufer verkauft ein Auto, der Kaufpreis soll später festgelegt werden – der Verkäufer bestimmt den Preis.
  • Ein Dienstleister erbringt Beratung, das Honorar ist nach Marktpreis vereinbart – der Dienstleister bestimmt das Honorar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Vertrag mangels Bestimmbarkeit der Gegenleistung unwirksam ist – dann liegt keine wirksame Vereinbarung vor.
  • Situationen, in denen die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, wer die Gegenleistung bestimmen soll – § 316 gilt nur im Zweifel.
  • Die Frage, ob die Bestimmung billigem Ermessen entsprechen muss – § 316 enthält keine solche Vorgabe; dies ist ggf. in § 315 oder § 319 geregelt.

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