§ 318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung der Bestimmung durch Dritten – § 318 BGB

Nur Vertragschließende können die Bestimmung eines Dritten anfechten, unverzüglich nach Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach Bestimmung (§ 318 BGB).

Amtlicher Text § 318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
  • (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Dritter kann die Leistung bestimmen, wenn die Vertragsparteien ihm das überlassen haben. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

Nur die Vertragschließenden selbst können die getroffene Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung anfechten. Der Anfechtungsgegner ist der andere Vertragsteil, nicht der Dritte.

Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Spätestens 30 Jahre nach der Bestimmung ist die Anfechtung ausgeschlossen, auch wenn der Grund erst später bekannt wird.

Wann sie gilt

  • Käufer und Verkäufer einigen sich, dass ein Gutachter den Kaufpreis bestimmt. Der Gutachter legt einen Preis fest, der auf einem Rechenfehler beruht – der Käufer will die Bestimmung anfechten.
  • Ein Bauherr und ein Unternehmer vereinbaren, dass ein Architekt die Vergütung festlegt. Der Unternehmer hat den Architekten gedroht, damit er eine hohe Summe bestimmt – der Bauherr fechtet an.
  • Mieter und Vermieter überlassen einem Makler die Bestimmung der Miethöhe. Der Makler täuscht den Mieter arglistig über den ortsüblichen Mietspiegel – der Mieter fechtet die Bestimmung an.
  • In einem Erbvertrag bestimmt ein Dritter die Verteilung des Nachlasses. Später stellt sich heraus, dass der Dritte sich über die Vermögensverhältnisse irrte – die Erben können anfechten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Dritte selbst die Bestimmung anfechten kann – das ist nicht möglich, nur die Vertragschließenden sind berechtigt.
  • Dass die Anfechtung jederzeit möglich ist – sie muss vielmehr unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden.
  • Dass die Anfechtung gegenüber dem Dritten zu erklären ist – sie erfolgt gegenüber dem anderen Vertragsteil.
  • Dass die 30-Jahres-Frist erst mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu laufen beginnt – sie läuft ab dem Zeitpunkt der Bestimmung, unabhängig von der Kenntnis.

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