§ 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestimmung der Leistung durch Dritte – § 317

§ 317 BGB: Dritter bestimmt Leistung nach billigem Ermessen, bei mehreren Dritten Einstimmigkeit oder Durchschnittssumme.

Amtlicher Text § 317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
  • (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Dritter die Leistung bestimmen soll, gilt im Zweifel, dass dieser nach billigem Ermessen entscheidet. Das bedeutet, er muss alle Umstände des Falles fair abwägen.

Sind mehrere Dritte mit der Bestimmung betraut, müssen sie alle übereinstimmen. Soll eine Geldsumme festgelegt werden und geben die Dritten verschiedene Beträge an, gilt deren Durchschnitt.

Diese Regeln gelten nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vorschriften zur Anfechtung (§ 318) und Unwirksamkeit (§ 319) der Bestimmung bleiben unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass ein Sachverständiger den Kaufpreis für ein gebrauchtes Auto bestimmt.
  • Bei einem Bauvertrag soll ein Architekt die auszuführenden Bauleistungen festlegen.
  • Zwei Erben lassen einen Gutachter den Wert eines Nachlassgegenstandes schätzen, um die Ausgleichszahlung zu bestimmen.
  • Mehrere Schiedsleute sollen die Höhe einer Entschädigung für entgangene Nutzung festsetzen; sie nennen unterschiedliche Beträge, sodass der Durchschnitt berechnet wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei selbst (dies regelt § 315 BGB).
  • Die Anfechtung einer bereits getroffenen Bestimmung (geregelt in § 318 BGB).
  • Die Unwirksamkeit einer Bestimmung und deren Ersetzung durch ein Gericht (geregelt in § 319 BGB).

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