Bestimmung durch Dritten: Unwirksamkeit/Ersetzung § 319
Erklärt § 319 BGB: Wann eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten unwirksam ist und wie sie ersetzt wird – bei billigem Ermessen oder freiem Belieben.
- (1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
- (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 319 regelt, was passiert, wenn ein Dritter die Leistung bestimmen soll, die Bestimmung aber nicht wirksam oder nicht möglich ist.
Ist die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen, ist sie für die Vertragsparteien unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Dann wird die Bestimmung durch Urteil ersetzt. Gleiches gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, nicht will oder sie verzögert.
Ist die Bestimmung nach freiem Belieben zu treffen, wird der Vertrag insgesamt unwirksam, sobald der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann, nicht will oder sie verzögert.
Wann sie gilt
- Ein vereinbarter Gutachter soll den Kaufpreis für ein Kunstwerk nach billigem Ermessen festlegen. Sein Preis ist offenbar unbillig – die Bestimmung ist unwirksam, ein Gericht setzt den Preis fest.
- Ein Schiedsgutachter soll die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bei einem Bauvertrag bestimmen, verzögert die Abgabe aber monatelang – das Gericht tritt an seine Stelle.
- Zwei Parteien vereinbaren, dass ein gemeinsamer Freund die Anzahl der zu liefernden Waren nach freiem Belieben bestimmen darf. Der Freund lehnt ab – der Vertrag ist unwirksam.
- Ein Makler soll die Provisionshöhe nach billigem Ermessen festlegen, will dies aber nicht tun – die Bestimmung erfolgt durch Urteil.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei selbst – dies regelt § 315 BGB.
- Die Anfechtung einer bereits getroffenen Bestimmung durch den Dritten wegen Irrtums oder Täuschung – dies ist in § 318 BGB geregelt.
- Die Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage – dafür ist § 313 BGB einschlägig.
- Die Kündigung des Vertrags wegen Verzögerung der Drittbestimmung – hier sind andere Vorschriften wie § 314 oder § 323 BGB zu prüfen.
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