Abschnitt 6Schuldübernahme
5 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 414 Schuldübernahme durch Vertrag mit Gläubiger Erklärt, wie ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen kann, sodass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
- § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Schuldübernahme Schuldner-Übernehmer bedarf Genehmigung Gläubiger. Bis dahin Änderung möglich; bei Verweigerung gilt als nicht erfolgt.
- § 416 Übernahme einer Hypothekenschuld: Genehmigungsfrist Übernimmt der Grundstückserwerber die Hypothekenschuld, gilt die Genehmigung des Gläubigers nach sechs Monaten als erteilt, wenn er sie nicht vorher verweigert.
- § 417 Einwendungen des Übernehmers § 417 BGB: Der Übernehmer kann Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger-Alt-Schuldner erheben, nicht aber aufrechnen oder Einwendungen aus dem Innenverhältnis.
- § 418 Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme Bei einer Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte für die Forderung automatisch, außer der Bürge oder Eigentümer willigt vorher ein.
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§ 419 Aufgehoben