§ 417 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einwendungen des Übernehmers § 417

§ 417 BGB: Der Übernehmer kann Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger-Alt-Schuldner erheben, nicht aber aufrechnen oder Einwendungen aus dem Innenverhältnis.

Amtlicher Text § 417 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
  • (2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 417 BGB sagt, welche Einwendungen jemandem zustehen, der eine fremde Schuld übernimmt (Übernehmer).

Der Übernehmer kann dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die der ursprüngliche Schuldner aus dem Schuldverhältnis mit dem Gläubiger hätte. Eine Aufrechnung mit einer Forderung, die dem ursprünglichen Schuldner zusteht, darf er aber nicht selbst erklären.

Einwendungen, die nur aus dem eigenen Vertrag des Übernehmers mit dem ursprünglichen Schuldner stammen (z.B. Mängel des Übernahmegeschäfts), kann er dem Gläubiger nicht entgegenhalten.

Wann sie gilt

  • Der Übernehmer einer Darlehensschuld beruft sich darauf, dass das Darlehen bereits verjährt war – diese Einwendung kann er gegenüber der Bank erheben.
  • Der Übernehmer einer Werklohnforderung wendet ein, dass die Werkleistung mangelhaft war – das ist eine Einwendung aus dem Verhältnis Gläubiger (Werkunternehmer) – ursprünglicher Schuldner (Besteller) und daher zulässig.
  • Der Übernehmer übernimmt die Mietzahlungspflicht eines Freundes und will später die Miete wegen Lärmbelästigung mindern – er kann die Minderung geltend machen, wenn der Freund dieses Recht hatte.
  • Der Übernehmer einer Kaufpreisschuld versucht, eine eigene Gegenforderung gegen den Gläubiger aufzurechnen – das ist ihm verwehrt, auch wenn der ursprüngliche Schuldner aufrechnen könnte.
  • Der Übernehmer übernimmt die Schuld, weil der ursprüngliche Schuldner ihm ein Auto verkauft hat; das Auto ist mangelhaft – die Mängelrechte aus dem Kaufvertrag kann er dem Gläubiger nicht entgegenhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Übernehmer die Schuld mit eigenen Forderungen aufrechnen kann – dies verbietet § 417 Abs. 1 Satz 2.
  • Dass der Übernehmer die Schuld wegen eines Mangels im Übernahmevertrag (z.B. wegen arglistiger Täuschung durch den ursprünglichen Schuldner) verweigern kann – dies schließt § 417 Abs. 2 aus.
  • Dass der Übernehmer persönliche Einwendungen wie eigene Zahlungsunfähigkeit geltend machen kann – § 417 betrifft nur Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger–Alt-Schuldner.

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