Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer § 415
Schuldübernahme Schuldner-Übernehmer bedarf Genehmigung Gläubiger. Bis dahin Änderung möglich; bei Verweigerung gilt als nicht erfolgt.
- (1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
- (2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
- (3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Schuldübernahme, die zwischen Schuldner und Übernehmer (Dritter) vereinbart wird, bedarf der Genehmigung des Gläubigers. Ohne diese Genehmigung ist die Übernahme unwirksam. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag jederzeit ändern oder aufheben.
Wird die Genehmigung verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Solange die Genehmigung aussteht, ist der Übernehmer gegenüber dem Schuldner verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.
Wann sie gilt
- A schuldet B Geld. C vereinbart mit A, die Schuld zu übernehmen. B muss zustimmen.
- Ein Unternehmen verkauft seine Forderungen, der Käufer vereinbart mit dem Schuldner die Übernahme; der Gläubiger muss genehmigen.
- Ein Freund bietet an, deine Mietrückstände zu übernehmen; du und der Freund vereinbaren das, der Vermieter muss zustimmen.
- Bei einer Unternehmensübernahme vereinbart der Käufer mit dem Verkäufer, dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen; jeder Gläubiger muss einzeln zustimmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Schuldübernahme, die direkt zwischen Gläubiger und Übernehmer vereinbart wird – das ist in § 414 geregelt.
- Die Auswirkungen der Schuldübernahme auf Sicherheiten – diese behandelt § 418.
- Die Einwendungen, die der Übernehmer gegen den Gläubiger erheben kann – diese sind in § 417 geregelt.
- Die Übernahme einer Hypothekenschuld – dafür gilt § 416.
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