§ 416 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übernahme einer Hypothekenschuld: Genehmigungsfrist § 416

Übernimmt der Grundstückserwerber die Hypothekenschuld, gilt die Genehmigung des Gläubigers nach sechs Monaten als erteilt, wenn er sie nicht vorher verweigert.

Amtlicher Text § 416 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
  • (2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss in Textform geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
  • (3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Grundstück kauft und die darauf lastende Hypothekenschuld des Verkäufers übernehmen soll, braucht die Zustimmung des Gläubigers (meist der Bank). § 416 regelt das Verfahren: Der Verkäufer darf die Schuldübernahme dem Gläubiger erst mitteilen, nachdem der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die Mitteilung muss in Textform (z.B. E‑Mail, Brief) erfolgen und den Hinweis enthalten, dass der Käufer anstelle des Verkäufers Schuldner wird, wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten widerspricht.

Schweigt der Gläubiger sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung, gilt seine Genehmigung als erteilt – es sei denn, er hat die Verweigerung vorher gegenüber dem Verkäufer erklärt. Anders als bei § 415 ist hier für die Genehmigung keine besondere Form vorgeschrieben. Der Verkäufer muss den Käufer benachrichtigen, sobald feststeht, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zur Mitteilung an den Gläubiger verpflichtet.

Wann sie gilt

  • Ein Hauskäufer übernimmt die bestehende Hypothek der Bank. Der Verkäufer teilt der Bank die Übernahme mit. Die Bank antwortet nicht – nach sechs Monaten gilt die Übernahme als genehmigt.
  • Die Bank lehnt die Übernahme innerhalb der sechsmonatigen Frist schriftlich ab. Dann bleibt der Verkäufer Schuldner.
  • Der Verkäufer will die Übernahme sofort nach Kaufvertragsabschluss mitteilen, doch dies ist erst nach Eintragung des Käufers im Grundbuch zulässig.
  • Der Käufer verlangt vom Verkäufer, die Schuldübernahme dem Gläubiger zu melden. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, kann der Käufer dies einklagen.
  • Nach sechs Monaten ohne Verweigerung tritt der Käufer in die Schuld ein; der Verkäufer ist befreit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Schuldübernahme automatisch mit dem Grundstückskauf erfolgt – sie bedarf stets der Mitteilung und Genehmigung.
  • Dass der Gläubiger seine Genehmigung schriftlich erklären muss – § 416 schreibt keine Form vor; Schweigen reicht unter Umständen.
  • Dass der Käufer selbst die Mitteilung an den Gläubiger machen kann – nur der Veräußerer (Verkäufer) ist dazu befugt.
  • Dass die Frist von sechs Monaten erst mit Eintragung im Grundbuch beginnt – sie beginnt mit dem Empfang der Mitteilung, die erst nach Eintragung zulässig ist.

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