§ 414 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schuldübernahme durch Vertrag mit Gläubiger § 414

Erklärt, wie ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen kann, sodass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Amtlicher Text § 414 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 414 BGB regelt die Schuldübernahme durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem Dritten. Der Dritte wird durch diesen Vertrag zum neuen Schuldner, während der bisherige Schuldner aus der Schuld entlassen wird. Die Zustimmung des ursprünglichen Schuldners ist nicht erforderlich.

Voraussetzung ist ein wirksamer Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Der Übernehmer muss die Schuld übernehmen wollen, und der Gläubiger muss ihn als neuen Schuldner akzeptieren. Die Schuld bleibt inhaltlich unverändert; der Übernehmer tritt genau in die Pflichten des alten Schuldners ein.

Diese Form der Schuldübernahme unterscheidet sich von der Vereinbarung zwischen altem und neuem Schuldner nach § 415 BGB, bei der der Gläubiger erst durch Genehmigung zustimmt. Hier ist die Zustimmung des Gläubigers bereits im Vertrag enthalten.

Wann sie gilt

  • Ein Freund möchte die Restschuld Ihres Autokredits übernehmen, und die Bank stimmt zu.
  • Ein neuer Mieter übernimmt die noch ausstehende Mietzahlung vom Vormieter, und der Vermieter willigt ein.
  • Ein Unternehmen übernimmt die Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens gegenüber einem Lieferanten, und der Lieferant akzeptiert.
  • Ein Familienmitglied übernimmt die private Darlehensschuld eines anderen gegenüber dem Darlehensgeber.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die automatische Übernahme von Schulden beim Kauf eines Grundstücks (hierfür gilt § 416 BGB).
  • Die Vereinbarung zwischen altem und neuem Schuldner ohne Beteiligung des Gläubigers (diese ist nur nach § 415 BGB wirksam, wenn der Gläubiger zustimmt).
  • Der Beitritt eines weiteren Schuldners (Schuldbeitritt), bei dem der alte Schuldner weiterhaftet.
  • Die Übertragung einer Forderung (Abtretung), bei der der Gläubiger wechselt, nicht der Schuldner.

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