Erlöschen von Sicherheiten bei Schuldübernahme § 418
Bei einer Schuldübernahme erlöschen Bürgschaften und Pfandrechte für die Forderung automatisch, außer der Bürge oder Eigentümer willigt vorher ein.
- (1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
- (2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wechselt der Schuldner einer Forderung durch einen Vertrag, verliert der Gläubiger grundsätzlich die bisherigen Sicherheiten von Dritten. Bürgschaften und Pfandrechte erlöschen mit der Übernahme der Schuld von Gesetzes wegen. Bei einer Hypothek oder Schiffshypothek führt die Übernahme rechtlich dazu, dass der Gläubiger wie bei einem Verzicht auf das Recht gestellt wird.
Der Grund für diesen Schutz liegt darin, dass Bürgen oder Eigentümer verpfändeter Sachen nur für das Ausfallrisiko des ursprünglichen Schuldners haften wollten. Sie sollen nicht ohne ihr Wissen für die Verbindlichkeiten einer anderen Person einstehen müssen.
Die Sicherheiten bleiben ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn der Bürge oder der Eigentümer des verpfändeten Gegenstandes der Schuldübernahme ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.
Wann sie gilt
- Ein Vater bürgt für den Kredit seines Sohnes, und der Sohn überträgt die verbleibende Schuld per Vertrag auf einen Bekannten.
- Eine Bank hält ein Pfandrecht an den Wertpapieren eines Kunden, dessen Darlehen von einer fremden Gesellschaft übernommen wird.
- Ein Immobilieneigentümer hat eine Hypothek für die Schulden eines Freundes bestellt, deren Übernahme durch einen Dritten vereinbart wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen die Forderung auf einen neuen Gläubiger übertragen wird, da Sicherheiten bei einer Abtretung grundsätzlich bestehen bleiben.
- Der Beitritt eines zusätzlichen Schuldners neben dem bisherigen Schuldner, bei dem die bestehenden Sicherheiten weiterhaften.
- Schuldübernahmen, bei denen der Bürge oder Pfandgeber der Übernahme vorab oder nachträglich zugestimmt hat.
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