Kapitel 3Pfandrecht des Vermieters
5 Vorschriften
- § 562 Regelt den Umfang des Vermieterpfandrechts Das Pfandrecht des Vermieters erfasst nur pfändbare eingebrachte Sachen. Für Miete und Entschädigungen über das laufende und folgende Mietjahr hinaus nicht.
- § 562a Vermieterpfandrecht erlischt bei Entfernung Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen, es sei denn, die Entfernung erfolgt ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters.
- § 562b Sachen des Mieters sichern und einfordern § 562b BGB erlaubt Vermietern, Pfandsachen am Wegschaffen zu hindern. Werden sie ohne Wissen entfernt, erlischt das Recht nach Ablauf eines Monats.
- § 562c Pfandrecht abwenden durch Sicherheitsleistung Mieter kann Vermieterpfandrecht durch Sicherheitsleistung abwenden und einzelne Sachen durch Sicherheit im Wert befreien. Keine Beträge oder Fristen.
- § 562d Vermieterpfandrecht bei Pfändung durch Dritte Regelt, dass der Vermieter sein Pfandrecht bei Pfändung durch Dritte nur für Mietrückstände des letzten Jahres vor Pfändung geltend machen kann.