§ 562d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermieterpfandrecht bei Pfändung durch Dritte § 562d

Regelt, dass der Vermieter sein Pfandrecht bei Pfändung durch Dritte nur für Mietrückstände des letzten Jahres vor Pfändung geltend machen kann.

Amtlicher Text § 562d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein anderer Gläubiger des Mieters Sachen pfändet, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, kann der Vermieter sein Pfandrecht nur für Mietrückstände des letzten Jahres vor der Pfändung geltend machen.

Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung von Mietforderungen. Eine Pfändung durch Dritte liegt vor, wenn ein anderer Gläubiger des Mieters, etwa ein Inkassobüro, diese Sachen pfändet.

Ältere Mietrückstände – solche, die länger als ein Jahr vor der Pfändung zurückliegen – können dem pfändenden Gläubiger nicht entgegengehalten werden. Der Vermieter verliert insoweit sein Vorrecht.

Wann sie gilt

  • Mieter schuldet Miete für achtzehn Monate, ein Gläubiger pfändet dessen Möbel. Der Vermieter kann sein Pfandrecht nur für die letzten zwölf Monate vor der Pfändung geltend machen.
  • Mieter hat vor zwei Jahren eine Miete nicht gezahlt, eine Pfändung erfolgt heute. Die alte Schuld ist nicht durch das Vermieterpfandrecht geschützt.
  • Ein Gläubiger pfändet den Fernseher des Mieters. Der Vermieter beansprucht das Pfandrecht für den gesamten Rückstand, darf aber nur den Teil aus dem letzten Jahr vor Pfändung durchsetzen.
  • Mieter zahlt vor der Pfändung drei Monate Miete, hat aber davor Schulden. Nur die Schulden aus dem letzten Jahr vor Pfändung fallen unter das Pfandrecht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Erlöschen des Vermieterpfandrechts insgesamt – dies regelt § 562a.
  • Das Selbsthilferecht des Vermieters bei Pfändung durch Dritte – dazu siehe § 562b.
  • Die Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung – geregelt in § 562c.
  • Rangverhältnisse zwischen verschiedenen Pfandrechten – werden in diesem Paragraphen nicht behandelt.

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