§ 562b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sachen des Mieters sichern und einfordern: § 562b BGB

§ 562b BGB erlaubt Vermietern, Pfandsachen am Wegschaffen zu hindern. Werden sie ohne Wissen entfernt, erlischt das Recht nach Ablauf eines Monats.

Amtlicher Text § 562b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
  • (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gibt Vermietern ein gesetzliches Selbsthilferecht. Wenn Schulden aus dem Mietverhältnis bestehen, darf der Vermieter verhindern, dass der Mieter pfändbare Gegenstände aus der Wohnung wegschafft. Zieht der Mieter aus, darf der Vermieter diese Gegenstände in seinen eigenen Besitz nehmen.

Werden Gegenstände ohne Wissen oder gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters abtransportiert, entsteht ein Anspruch auf Herausgabe. Der Vermieter kann verlangen, dass die Sachen wieder auf das Grundstück zurückgebracht oder ihm bei Auszug übergeben werden.

Dieser Anspruch verfällt rasch: Reagiert der Vermieter nicht rechtzeitig und macht den Anspruch nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme gerichtlich geltend, erlischt das Pfandrecht an den entfernten Sachen.

Wann sie gilt

  • Der Mieter belädt nachts heimlich einen Transporter mit teuren Möbeln, um trotz Mietrückständen ohne Zahlung auszuziehen.
  • Der Vermieter hindert den ausziehenden Mieter direkt an der Wohnungstür daran, pfändbare Elektronikgeräte abzutransportieren.
  • Der Mieter zieht aus und lässt Gegenstände zurück, die der Vermieter zur Sicherung offener Mieten in seinen Besitz nimmt.
  • Der Vermieter erfährt nachträglich vom Abtransport wertvoller Pfandsachen und verlangt deren Rückschaffung auf das Grundstück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche Gegenstände überhaupt dem Pfandrecht unterliegen und welche unpfändbar sind (geregelt in § 562 BGB).
  • Das Erlöschen des Pfandrechts bei einer regulären Entfernung von Sachen im normalen Alltag (geregelt in § 562a BGB).
  • Die Möglichkeit des Mieters, das Pfandrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden (geregelt in § 562c BGB).
  • Die Pfändung der Sachen durch andere Gläubiger des Mieters (geregelt in § 562d BGB).

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