§ 562a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermieterpfandrecht erlischt bei Entfernung § 562a

Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen, es sei denn, die Entfernung erfolgt ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters.

Amtlicher Text § 562a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Vermieterpfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück. Es sei denn, die Entfernung erfolgt ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters.

Der Vermieter kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht. Auch dann nicht, wenn die zurückbleibenden Sachen offenbar zur Sicherung ausreichen.

Die Vorschrift legt fest, unter welchen Umständen das Pfandrecht des Vermieters erlischt oder bestehen bleibt.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zieht aus und nimmt seine Möbel mit. Der Vermieter erfährt davon und widerspricht nicht. Das Pfandrecht erlischt.
  • Ein Mieter entfernt heimlich nachts seine Sachen, ohne den Vermieter zu informieren. Das Pfandrecht bleibt bestehen, weil die Entfernung ohne Wissen des Vermieters erfolgte.
  • Ein Mieter bringt alte Möbel zum Sperrmüll, was im normalen Alltag üblich ist. Der Vermieter kann das nicht verhindern, das Pfandrecht erlischt für diese Sachen.
  • Ein Mieter verkauft einen Teil seiner Einrichtung, aber es bleiben genug wertvolle Sachen zurück, um die Miete zu sichern. Der Vermieter kann nicht widersprechen, das Pfandrecht erlischt für die entfernten Sachen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, ob der Vermieter die Entfernung gewaltsam verhindern darf. Das ist in § 562b BGB behandelt.
  • Sie regelt nicht, ob der Mieter Schadensersatz zahlen muss, wenn er Sachen gegen den Widerspruch entfernt. Das richtet sich nach allgemeinen Vorschriften.
  • Sie regelt nicht, was passiert, wenn ein Dritter die Sachen pfändet. Das ist in § 562d BGB behandelt.

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