Regelt den Umfang des Vermieterpfandrechts – § 562
Das Pfandrecht des Vermieters erfasst nur pfändbare eingebrachte Sachen. Für Miete und Entschädigungen über das laufende und folgende Mietjahr hinaus nicht.
- (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
- (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen, die der Mieter in die Wohnung einbringt. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis, etwa ausstehender Miete oder Schadensersatz. Allerdings sind Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen (z.B. notwendige Haushaltsgegenstände), vom Pfandrecht ausgenommen.
Das Pfandrecht kann nicht für künftige Entschädigungsforderungen oder für Miete geltend gemacht werden, die über das laufende und das folgende Mietjahr hinausgeht. Damit wird der zeitliche Umfang des Pfandrechts begrenzt.
Wann sie gilt
- Der Mieter bringt seine Möbel in die Wohnung. Der Vermieter kann sich bei Mietrückständen auf diese Möbel berufen, sofern sie pfändbar sind.
- Der Mieter hat ein teures Gemälde, das unpfändbar ist (z.B. weil es für den persönlichen Gebrauch unverzichtbar ist). Der Vermieter kann daraus kein Pfandrecht ableiten.
- Der Vermieter verlangt Miete für das übernächste Jahr. Das Pfandrecht greift dafür nicht, da es nur bis zum Ende des folgenden Mietjahres reicht.
- Der Mieter verursacht einen Schaden, für den der Vermieter erst in zwei Jahren eine Entschädigung fordert. Diese künftige Forderung ist vom Pfandrecht nicht gedeckt.
- Der Mieter bringt ein pfändbares Musikinstrument in die Wohnung. Der Vermieter kann sein Pfandrecht darauf ausüben, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele denken, der Vermieter könne das Pfandrecht auch für Miete geltend machen, die mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt. Das ist nicht der Fall – die Grenze ist das laufende und folgende Mietjahr.
- Manche glauben, das Pfandrecht erfasse auch Sachen, die nicht pfändbar sind, etwa notwendige Haushaltsgegenstände oder Kleidung. Diese sind jedoch ausgenommen.
- Einige nehmen an, das Pfandrecht bestehe auch für künftige Entschädigungsforderungen, etwa für Schäden, die noch nicht eingetreten sind. Solche Forderungen sind nicht durch das Pfandrecht gesichert.
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