Unterkapitel 1Allgemeine Vorschriften
5 Vorschriften
- § 568 Schriftform der Kündigung und Hinweispflicht § 568 BGB: Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform; Vermieter soll auf Widerspruch nach §§ 574-574b hinweisen.
- § 569 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 569 regelt fristlose Kündigungen bei Gesundheitsgefahr, Störung des Hausfriedens sowie Kautionsverzug ab zweifacher Monatsmiete und Mietrückständen.
- § 570 Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters § 570 BGB schließt das Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus. Der Mieter darf die Rückgabe nicht verweigern.
- § 571 Schadensersatz bei verspäteter Wohnraumrückgabe Bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum haftet der Mieter für weiteren Schaden nur bei Verschulden und wenn die Billigkeit es erfordert (§ 571 BGB).
- § 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; auflösende Bedingung § 572 BGB verbietet dem Vermieter, sich nach Überlassung der Wohnung auf ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters zu berufen.