Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 569
§ 569 regelt fristlose Kündigungen bei Gesundheitsgefahr, Störung des Hausfriedens sowie Kautionsverzug ab zweifacher Monatsmiete und Mietrückständen.
- (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
- (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
- (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
- (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
- (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen. (+++ § 569 Abs. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 569 ergänzt die allgemeinen Kündigungsregeln des § 543 für Wohnraum. Er bestimmt besondere wichtige Gründe, die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Mietern steht dieses Recht zu, wenn von den Räumen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit ausgeht. Dies gilt selbst dann, wenn das Risiko beim Vertragsschluss bekannt war oder auf Rechte verzichtet wurde.
Sowohl Vermieter als auch Mieter können fristlos kündigen, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört und die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Vermieter können zudem fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Kaution in Höhe der zweifachen Monatsmiete im Verzug ist oder Mietrückstände die Miete für einen Monat übersteigen.
Eine Kündigung wegen Mietrückstands wird unwirksam, wenn der Rückstand spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs beglichen wird. Das Kündigungsschreiben muss den wichtigen Grund ausdrücklich angeben. Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Wann sie gilt
- In der Mietwohnung entsteht durch schweren Schimmelbefall eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bewohner.
- Ein Mieter bedroht oder belästigt andere Bewohner im Haus wiederholt und stört dadurch den Hausfrieden nachhaltig.
- Der Mieter zahlt die vereinbarte Kaution nach Mietbeginn nicht und gerät mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug.
- Der Mieter gerät mit Mietzahlungen in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Rückstand.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ordentliche Kündigungen des Vermieters wegen Eigenbedarfs (geregelt in § 573).
- Kündigungsfristen bei einer regulären Kündigung des Mietvertrags (geregelt in § 573c).
- Widerspruch des Mieters gegen eine Kündigung wegen sozialer Härte (geregelt in § 574).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.