§ 572 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinbartes Rücktrittsrecht; auflösende Bedingung § 572

§ 572 BGB verbietet dem Vermieter, sich nach Überlassung der Wohnung auf ein Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung zum Nachteil des Mieters zu berufen.

Amtlicher Text § 572 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
  • (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 572 BGB verbietet dem Vermieter, sich auf eine Vereinbarung zu berufen, die ihm ein Rücktrittsrecht nach Überlassung der Wohnung einräumt.

Ebenso kann der Vermieter eine Vereinbarung nicht geltend machen, wonach das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters unter einer auflösenden Bedingung steht. Eine auflösende Bedingung ist eine Klausel, die das Mietverhältnis automatisch beendet, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.

Die Vorschrift schützt den Mieter davor, dass der Vermieter durch solche Abreden die gesetzlichen Kündigungsschutzregeln umgeht.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter setzt im Mietvertrag eine Klausel, dass er nach Einzug des Mieters zurücktreten kann, wenn er die Wohnung verkaufen möchte.
  • Der Mietvertrag sieht vor, dass das Mietverhältnis automatisch endet, wenn das Kind des Vermieters auszieht.
  • Der Vermieter beruft sich auf eine Vereinbarung, wonach die Miete bei einem Einkommensrückgang des Mieters endet.
  • Ein Mietvertrag enthält eine Bestimmung, dass der Vermieter zurücktreten kann, wenn der Mieter Mängel rügt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 569 BGB wird nicht geregelt.
  • Die ordentliche Kündigung des Vermieters nach § 573 BGB fällt nicht unter § 572.
  • Zeitmietverträge nach § 575 BGB sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
  • Das Recht des Mieters zum Rücktritt wird hier nicht behandelt.

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