§ 568 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform der Kündigung und Hinweispflicht § 568

§ 568 BGB: Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform; Vermieter soll auf Widerspruch nach §§ 574-574b hinweisen.

Amtlicher Text § 568 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
  • (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen. (+++ § 568 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nach § 568 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Das bedeutet, dass die Kündigung von der kündigenden Partei eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine mündliche oder elektronische Kündigung ist formunwirksam.

Nach § 568 Abs. 2 BGB soll der Vermieter den Mieter bei der Kündigung auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB hinweisen. Hierbei handelt es sich um eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, begründet aber eine Pflichtverletzung des Vermieters.

Der Hinweis in § 568 Abs. 1 auf § 578 Abs. 3 Satz 1 erweitert die Schriftform auf bestimmte andere Mietverhältnisse, die in § 578 genannt sind.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis mündlich beim Treppenhausgespräch. Die Kündigung ist formunwirksam.
  • Der Mieter erhält ein Kündigungsschreiben, das nicht unterschrieben ist. Die Kündigung ist nichtig.
  • Der Vermieter kündigt per E-Mail, ohne eigenhändige Unterschrift. Die Kündigung entspricht nicht der Schriftform.
  • Der Vermieter kündigt schriftlich, weist aber nicht auf das Widerspruchsrecht nach §§ 574-574b hin. Die Kündigung ist formell wirksam, aber der Vermieter missachtet die Soll-Vorschrift.
  • Ein Erbe tritt in das Mietverhältnis ein und kündigt. Auch diese Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Gründe, aus denen eine Kündigung zulässig ist (siehe § 573 BGB).
  • Sie regelt nicht die Fristen der ordentlichen Kündigung (siehe § 573c BGB).
  • Sie regelt nicht die außerordentliche fristlose Kündigung (siehe § 569 BGB).
  • Sie regelt nicht, ob der Mieter bei fehlendem Hinweis Schadensersatz verlangen kann (dies ist nicht in § 568 geregelt).

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