Schadensersatz bei verspäteter Wohnraumrückgabe § 571
Bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum haftet der Mieter für weiteren Schaden nur bei Verschulden und wenn die Billigkeit es erfordert (§ 571 BGB).
- (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
- (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gibt der Mieter die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurück, kann der Vermieter grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Über diese normale Entschädigung hinausgehende Schäden – etwa wenn ein Nachmieter wegen des verzögerten Einzugs Schadensersatz fordert – können jedoch nur unter besonderen Bedingungen geltend gemacht werden.
Ein solcher weiterer Schaden muss vom Mieter schuldhaft verursacht worden sein. Zudem wird er nur ersetzt, soweit dies der Billigkeit entspricht. Hat der Mieter das Mietverhältnis allerdings selbst gekündigt, greift diese Schutzregelung nicht. Ebenso ist der Ersatz weiteren Schadens ausgeschlossen, wenn dem Mieter gerichtlich eine Räumungsfrist gewährt wurde.
Vereinbarungen im Mietvertrag, die diese Schutzrechte zuungunsten des Mieters einschränken oder ausschließen, sind gesetzlich unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Mieter räumt die Wohnung nach Kündigung durch den Vermieter unverschuldet erst verspätet, wodurch dem Vermieter Einnahmen durch einen Nachmieter entgehen.
- Einem Mieter wird gerichtlich nach § 721 der Zivilprozessordnung eine Frist zur Räumung gewährt und der Vermieter verlangt für diesen Zeitraum Schadensersatz wegen Mietausfalls.
- Ein Mieter kündigt das Mietverhältnis selbst, zieht aber zum vereinbarten Termin nicht aus und verursacht dadurch Verzögerungen bei der Neuvermietung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch auf die einfache Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete nach § 546a Abs. 1.
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an den Räumen oder der Substanz der Wohnung.
- Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gemäß § 569.
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