Kein Zurückbehaltungsrecht des Mieters § 570
§ 570 BGB schließt das Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus. Der Mieter darf die Rückgabe nicht verweigern.
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph besagt, dass der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache hat. Ein Zurückbehaltungsrecht ist das Recht, eine Leistung zu verweigern, bis der andere Teil eine eigene Leistung erbringt. Hier wird dieses Recht für die Rückgabe der Wohnung oder des Gewerberaums ausgeschlossen.
Der Mieter muss die gemietete Sache also auch dann zurückgeben, wenn er selbst noch Forderungen gegen den Vermieter hat – etwa wegen nicht bezahlter Reparaturen oder einer offenen Kaution. Er kann die Rückgabe nicht als Druckmittel nutzen.
Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse, auf die das BGB Anwendung findet. Sie schafft Klarheit: Der Rückgabeanspruch des Vermieters ist durchsetzbar, ohne dass der Mieter ihn mit eigenen Ansprüchen blockieren kann.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hat Mängelbeseitigungskosten vorgestreckt und will die Wohnung nicht übergeben, bis der Vermieter die Kosten erstattet.
- Der Mieter verweigert die Schlüsselübergabe, weil die Mietkaution noch nicht zurückgezahlt wurde.
- Nach einer Eigenbedarfskündigung weigert sich der Mieter auszuziehen, da er Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter hat.
- Ein Gewerbemieter hält die angemieteten Räume zurück, weil der Vermieter ihm einen Ausgleich für Einbauten schuldet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht das Recht des Mieters, die Mietzahlung zu verweigern (zur Aufrechnung siehe § 566d).
- Es betrifft nicht die Frage, ob der Mieter fristlos kündigen kann (dazu § 569).
- Es sagt nichts über Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe (dazu § 571).
- Es gilt nicht für andere Vertragstypen, etwa Kauf- oder Werkverträge.
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