Untertitel 2Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
5 Vorschriften
- § 650p Pflichten bei Architekten- und Ingenieurverträgen § 650p BGB regelt die Pflichten bei Architekten- und Ingenieurverträgen: Leistungen für vereinbarte Ziele, andernfalls Planungsgrundlage mit Kostenschätzung.
- § 650q Regeln für Architekten- und Ingenieurverträge § 650q BGB verweist für Architektenverträge auf allgemeines Baurecht und regelt die Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach der HOAI oder § 650c.
- § 650r Sonderkündigungsrecht bei Architekturverträgen Nach Vorlage der Unterlagen greift das Sonderkündigungsrecht. Die Frist erlischt nach zwei Wochen. Vergütung gibt es nur für bisher erbrachte Leistungen.
- § 650s Teilabnahme nach Bauleistungsabnahme Nach § 650s BGB kann der Unternehmer eine Teilabnahme seiner Leistungen verlangen, sobald die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers abgenommen wurde.
- § 650t Überwachungsfehler: Haftung mit Bauausführendem Der Bauüberwacher kann die Leistung verweigern, wenn der Bauausführende haftet und der Besteller ihm noch keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.