Überwachungsfehler: Haftung mit Bauausführendem § 650t
Der Bauüberwacher kann die Leistung verweigern, wenn der Bauausführende haftet und der Besteller ihm noch keine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph betrifft die Haftung eines Bauüberwachers (z. B. Architekten oder Bauleiters) für einen Überwachungsfehler, der zu einem Mangel am Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat. Der Überwacher kann die Zahlung oder sonstige Leistung verweigern, wenn der ausführende Bauunternehmer ebenfalls für den Mangel haftet und der Besteller (Bauherr) dem Bauunternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Mit anderen Worten: Der Bauherr muss zuerst dem Bauunternehmer die Chance geben, den Mangel zu beseitigen, bevor er den Überwacher in Anspruch nehmen kann. Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist, entfällt das Verweigerungsrecht des Überwachers. Die Vorschrift gilt nur für Mängel, die auf einem Überwachungsfehler beruhen, und setzt voraus, dass der Bauunternehmer tatsächlich haftet.
Wann sie gilt
- Ein Bauherr verlangt vom Architekten Schadenersatz, weil die Fassade Risse hat, ohne dem Bauunternehmer zuvor eine Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben.
- Ein Bauleiter übersieht einen Fehler bei der Fundamentarbeiten; der Bauherr will ihn direkt verklagen, obwohl der ausführende Tiefbauunternehmer noch nicht zur Nacherfüllung aufgefordert wurde.
- Der Bauherr fordert vom Bauüberwacher die Kosten für die Mängelbeseitigung, nachdem er dem Bauunternehmer lediglich mündlich eine Frist gesetzt hat, die nicht als erfolglos gilt.
- Ein Ingenieur überwacht die Erstellung einer Außenanlage; der Bauherr verlangt Zahlung vom Ingenieur, bevor er dem Gartenbauunternehmer eine schriftliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Bauunternehmers selbst, sondern nur das Verweigerungsrecht des Überwachers.
- Sie gilt nicht für Mängel, die nicht auf einem Überwachungsfehler beruhen (z. B. Planungsfehler des Architekten).
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Bauunternehmer überhaupt haftet – das bestimmt sich nach anderen Vorschriften.
- Ist dem Bauunternehmer bereits erfolglos eine Frist gesetzt, entfällt das Verweigerungsrecht; die Vorschrift hilft dem Überwacher dann nicht.
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