§ 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regeln für Architekten- und Ingenieurverträge § 650q

§ 650q BGB verweist für Architektenverträge auf allgemeines Baurecht und regelt die Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach der HOAI oder § 650c.

Amtlicher Text § 650q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
  • (2) Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. Im Übrigen gilt § 650c entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 650q BGB regelt, welche Vorschriften des allgemeinen Bauvertragsrechts auch auf Architekten- und Ingenieurverträge anzuwenden sind. Soweit keine speziellen Regelungen für Architekten eingreifen, gelten unter anderem die Bestimmungen zur Sicherungshypothek, zur Bauhandwerkersicherung, zur Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme sowie das Erfordernis der Schriftform für eine Kündigung entsprechend.

Ordnet der Auftraggeber Änderungen an den vereinbarten Planungs- oder Überwachungszielen an, bestimmt § 650q BGB die Berechnung des angepassten Honorars. Soweit die geänderten Leistungen in den Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure fallen, richten sich die Vergütungsanpassungen nach deren Entgeltberechnungsregeln. Für Leistungen außerhalb dieses Rahmens verweist die Norm entsprechend auf § 650c BGB.

Wann sie gilt

  • Ein Auftraggeber fordert nachträglich eine grundlegende Änderung der Gebäudeplanung an und es stellt sich die Frage der Honorarberechnung.
  • Eine Ingenieurin verlangt von ihren Auftraggebern eine Bauhandwerkersicherung für noch ausstehende Planungsleistungen.
  • Ein Bauherr spricht die Kündigung des Architektenvertrags nur mündlich aus.
  • Der Auftraggeber verweigert die Abnahme der Genehmigungsplanung und eine Feststellung des Ist-Zustands verlangt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die grundlegenden vertragstypischen Pflichten von Architekten und Ingenieuren (geregelt in § 650p).
  • Das spezielle Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach Erhalt der Planungstiefe (geregelt in § 650r).
  • Teilabnahmen von Architektenleistungen nach Fertigstellung der letzten Leistung der Bauausführung (geregelt in § 650s).

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