Teilabnahme nach Bauleistungsabnahme – § 650s
Nach § 650s BGB kann der Unternehmer eine Teilabnahme seiner Leistungen verlangen, sobald die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers abgenommen wurde.
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 650s BGB gibt dem Unternehmer (z. B. einem Generalunternehmer) das Recht, eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers (Subunternehmers) abgenommen wurde.
Mit der Teilabnahme werden die abgenommenen Leistungen als vertragsgemäß anerkannt. Der Unternehmer kann dadurch die Abnahme von Teilleistungen durchsetzen, auch wenn das Gesamtwerk noch nicht fertig ist. Die Abnahme ist wichtig für die Gefahrtragung und die Fälligkeit der Vergütung.
Die Vorschrift gilt nur für Bauverträge im Sinne der §§ 650i ff. BGB. Sie betrifft das Verhältnis zwischen Unternehmer und Besteller, nicht das Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer.
Wann sie gilt
- Ein Generalunternehmer hat mehrere Subunternehmer beauftragt. Nachdem der letzte Subunternehmer seine Arbeit abgeschlossen und der Besteller diese abgenommen hat, verlangt der Generalunternehmer die Teilabnahme seiner eigenen Leistungen (z. B. Planung und Koordination).
- Ein Bauunternehmer führt Eigenleistungen und Subunternehmerleistungen aus. Nach Abnahme der letzten Subunternehmerleistung fordert er die Teilabnahme für die bereits erbrachten Eigenleistungen.
- Ein Besteller verweigert die Abnahme des Gesamtwerks wegen Restarbeiten. Der Unternehmer beruft sich auf § 650s und verlangt Teilabnahme für die bereits fertiggestellten und abgenommenen Subunternehmerleistungen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Subunternehmer selbst eine Teilabnahme verlangen kann – das Recht steht nur dem Unternehmer zu.
- Dass die Teilabnahme automatisch erfolgt – der Unternehmer muss sie ausdrücklich verlangen.
- Dass die Teilabnahme auch vor Abnahme der letzten Subunternehmerleistung möglich ist – die Abnahme ist zwingende Voraussetzung.
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