§ 650r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderkündigungsrecht bei Architekturverträgen § 650r

Nach Vorlage der Unterlagen greift das Sonderkündigungsrecht. Die Frist erlischt nach zwei Wochen. Vergütung gibt es nur für bisher erbrachte Leistungen.

Amtlicher Text § 650r Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
  • (2) Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
  • (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei Architekten- und Ingenieurverträgen besteht nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 ein Sonderkündigungsrecht. Nach dieser ersten Phase der Planung kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn ihm die Unterlagen vorliegen.

Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen. Bei einem Verbraucher erlischt das Recht jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat. Der Unternehmer kann dem Besteller zudem eine angemessene Frist für die Zustimmung setzen und den Vertrag kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt.

Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.

Wann sie gilt

  • Ein Auftraggeber beendet den Vertrag zwei Wochen nach Erhalt der ersten Planungsunterlagen.
  • Ein Verbraucher kündigt den Architektenvertrag später, weil die verlangte Belehrung in Textform bei Vorlage der Unterlagen fehlte.
  • Ein Unternehmer setzt dem Besteller eine Frist zur Zustimmung und kündigt nach ergebnislosem Ablauf selbst den Vertrag.
  • Ein Architekt rechnet nach einer Kündigung ausschließlich die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigungen von reinen Bauverträgen ohne Architekten- oder Ingenieurleistungen.
  • Kündigungen aus wichtigem Grund wegen mangelhafter Bauausführung.
  • Kündigungen eines Architektenvertrags ohne Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2.

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