Pflichten bei Architekten- und Ingenieurverträgen § 650p
§ 650p BGB regelt die Pflichten bei Architekten- und Ingenieurverträgen: Leistungen für vereinbarte Ziele, andernfalls Planungsgrundlage mit Kostenschätzung.
- (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
- (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 650p BGB ist der Unternehmer (Architekt oder Ingenieur) verpflichtet, diejenigen Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
Sind wesentliche Ziele noch nicht vereinbart, muss der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage erstellen, um diese Ziele zu ermitteln. Diese Planungsgrundlage legt er dem Besteller zusammen mit einer Kostenschätzung zur Zustimmung vor.
Wann sie gilt
- Ein Architekt erstellt einen Vorentwurf für ein Haus, obwohl der Bauherr noch keine konkreten Planungsziele genannt hat.
- Ein Ingenieur berechnet die Statik eines Gebäudes, nachdem die Planungs- und Überwachungsziele vertraglich vereinbart wurden.
- Ein Bauherr verlangt vom Architekten nachträglich eine Änderung, die über die vereinbarten Ziele hinausgeht – § 650p bestimmt, ob der Architekt diese Leistung schuldet.
- Bei einem laufenden Bauprojekt fehlen noch die endgültigen Überwachungsziele; der Ingenieur erstellt eine Planungsgrundlage mit Kostenschätzung.
- Ein Architekt legt dem Besteller eine Planungsgrundlage vor, die dieser ablehnt; dann greift Absatz 2.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vergütung (Honorar) des Architekten oder Ingenieurs – diese regeln andere Vorschriften oder der Vertrag.
- Die Haftung für Mängel – hierfür sind § 650q und § 650t einschlägig.
- Die Kündigung des Vertrags – geregelt in § 650h und § 650r.
- Die Abnahme der Leistung – dafür gilt § 650g.
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