Untertitel 2Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
5 Vorschriften
- § 655a Pflichten bei der Darlehensvermittlung Regeln zur Darlehensvermittlung für Verbraucher nach § 655a BGB: Informationspflichten, Beratung bei Immobiliardarlehen und gesetzliche Ausnahmen.
- § 655b Schriftform bei Darlehensvermittlung Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit Verbrauchern erfordert die Schriftform und muss getrennt vom Kreditantrag sein, sonst ist er nichtig gemäß § 655b BGB.
- § 655c Vergütung bei Darlehensvermittlung Vergütung nur fällig bei Darlehensauszahlung und abgelaufenem Widerruf; bei Umschuldung nur wenn effektiver Jahreszins nicht steigt.
- § 655d Verbot von Nebenentgelten beim Darlehen Darlehensvermittler dürfen außer der Vermittlungsvergütung und Beratungsentgelten keine Nebenentgelte vereinbaren. Auslagenersatz ist begrenzt.
- § 655e Unabdingbarkeit der Darlehensvermittlung § 655e BGB schützt Verbraucher und Existenzgründer nach § 513: Vom Recht der Darlehensvermittlung darf nicht zu ihren Lasten abgewichen werden.