Unabdingbarkeit der Darlehensvermittlung § 655e
§ 655e BGB schützt Verbraucher und Existenzgründer nach § 513: Vom Recht der Darlehensvermittlung darf nicht zu ihren Lasten abgewichen werden.
- (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Regeln zur Vermittlung von Darlehen sind im Gesetz verankert und dürfen nicht zum Nachteil von Verbrauchern abgeändert werden. Vereinbarungen im Vertrag, die vom gesetzlichen Schutz abweichen und den Kunden benachteiligen, sind unwirksam. Auch der Versuch, diese Vorschriften durch andere vertragliche Konstruktionen zu umgehen, bleibt wirkungslos.
Dieser gesetzliche Schutz gilt nicht nur für Privatpersonen. Existenzgründer im Sinne des § 513 sind Verbrauchern gleichgestellt, sodass sie beim Abschluss von Darlehensvermittlungsverträgen ebenso vor benachteiligenden Abweichungen geschützt sind.
Wann sie gilt
- Ein Kreditvermittler vereinbart im Vertrag eine Klausel, die das Verbot von Nebenentgelten außer Kraft setzen soll.
- Ein Vermittler versucht, den Vertrag als reine Dienstberatung zu tarnen, um Vorschriften zur Darlehensvermittlung zu umgehen.
- Eine Person gründet ein Gewerbe und schließt zur Aufbringung des Startkapitals einen Darlehensvermittlungsvertrag ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Abweichende Vereinbarungen im Bereich der Pauschalreisevermittlung
- Allgemeine Entstehung des Lohnanspruchs bei der Immobilienvermittlung
- Gesetzliche Regelungen zu Maklerkosten beim Kauf von Wohnräumen
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.