§ 655b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform bei Darlehensvermittlung § 655b

Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit Verbrauchern erfordert die Schriftform und muss getrennt vom Kreditantrag sein, sonst ist er nichtig gemäß § 655b BGB.

Amtlicher Text § 655b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
  • (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Darlehensvermittlungsvertrag zwischen einem Kreditvermittler und einem Verbraucher muss zwingend in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass die Vertragserklärungen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein müssen. Zusätzlich muss der Vermittler dem Verbraucher den gesamten Inhalt des Vertrags in Textform zur Verfügung stellen.

Gesetzlich ist es untersagt, die Vereinbarung über die Vermittlung direkt mit dem Antrag auf das Darlehen zu verbinden. Vermittlungsauftrag und Kreditantrag müssen als getrennte Dokumente ausgeführt werden.

Wird die Schriftform nicht eingehalten, erfolgt eine unzulässige Kopplung mit dem Darlehensantrag oder werden vorvertragliche Informationspflichten missachtet, ist der Darlehensvermittlungsvertrag vollumfänglich nichtig.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher schließt mit einem Finanzmakler rein mündlich oder per E-Mail einen Vertrag über die Vermittlung eines Kredits ab.
  • Ein Kreditvermittler verwendet ein gemeinsames Formular, das sowohl den Antrag auf Auszahlung des Kredits als auch die Beauftragung der Vermittlung enthält.
  • Ein Vermittler übergibt den schriftlichen Vertrag, versäumt jedoch die Pflicht zur Übermittlung der vorvertraglichen Informationen vor dem Abschluss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der eigentliche Darlehensvertrag zwischen Kreditinstitut und Darlehensnehmer, der den gesonderten Regeln für Verbraucherdarlehen unterliegt.
  • Vergütungsansprüche bei Immobilienmaklern oder der Wohnungsvermittlung, welche in den allgemeinen Maklerbestimmungen geregelt sind.
  • Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen oder Pauschalreisen.

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