Vergütung bei Darlehensvermittlung – § 655c
Vergütung nur fällig bei Darlehensauszahlung und abgelaufenem Widerruf; bei Umschuldung nur wenn effektiver Jahreszins nicht steigt.
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vergütung des Darlehensvermittlers ist nur dann vom Verbraucher zu zahlen, wenn das Darlehen tatsächlich ausgezahlt wird und der Verbraucher nicht mehr widerrufen kann. Der Widerruf nach § 355 BGB muss also abgelaufen oder wirksam ausgeübt worden sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, entsteht kein Vergütungsanspruch.
Wenn der vermittelte Darlehensvertrag der Umschuldung dient, also der Ablösung eines anderen Darlehens, kommt eine weitere Bedingung hinzu: Der effektive Jahreszins des neuen Darlehens darf nicht höher sein als der des alten Darlehens. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das alte Darlehen bleiben die Vermittlungskosten außer Betracht. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, ist die Vergütung fällig.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher sucht über einen Vermittler einen Kredit. Der Vermittler findet einen Kredit, der Vertrag wird geschlossen, das Darlehen ausgezahlt. Der Verbraucher widerruft nicht oder die Widerrufsfrist ist abgelaufen. Dann ist die Vergütung fällig.
- Ein Verbraucher schließt einen Darlehensvertrag zur Umschuldung eines bestehenden Kredits. Der neue Kredit hat einen höheren effektiven Jahreszins. Dann ist die Vergütung nicht fällig.
- Der Vermittler vermittelt ein Darlehen, das nie ausgezahlt wird. Der Verbraucher muss keine Vergütung zahlen.
- Ein Verbraucher widerruft den Darlehensvertrag noch innerhalb der Widerrufsfrist. Die Vergütung ist nicht fällig.
- Ein Verbraucher nimmt ein Darlehen zur Umschuldung auf, der effektive Jahreszins bleibt gleich oder sinkt. Dann ist die Vergütung fällig, sofern auch die anderen Bedingungen erfüllt sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Höhe der Vergütung (dazu §§ 652, 653, 655).
- Sie regelt nicht, ob der Vermittler bei Tätigkeit für beide Parteien Vergütung verlangen kann (dazu § 656c).
- Sie regelt nicht die Verwirkung des Lohnanspruchs (dazu § 654).
- Sie gilt nicht für andere Vermittlungsverträge, z.B. Reisevermittlung (§§ 651v ff.).
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