Verbot von Nebenentgelten beim Darlehen § 655d
Darlehensvermittler dürfen außer der Vermittlungsvergütung und Beratungsentgelten keine Nebenentgelte vereinbaren. Auslagenersatz ist begrenzt.
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift untersagt Darlehensvermittlern die Vereinbarung zusätzlicher Entgelte für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen. Zulässig sind ausschließlich die eigentliche Vermittlungsvergütung sowie ein gegebenenfalls gesondert vereinbartes Entgelt für Beratungsleistungen.
Vereinbarungen über sonstige Gebühren, Bearbeitungsentgelte oder administrative Aufschläge im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung sind unwirksam. Der Vermittler darf neben den gesetzlich zugelassenen Vergütungsformen keine zusätzlichen Pauschalen vom Verbraucher verlangen.
Ein Anspruch auf Erstattung entstandener Auslagen kann vereinbart werden, sofern diese erforderlich waren. Dieser Erstattungsanspruch ist jedoch auf die Beträge oder Höchstgrenzen beschränkt, die dem Verbraucher vorab mitgeteilt wurden.
Wann sie gilt
- Ein Kreditvermittler verlangt vom Verbraucher eine gesonderte Bearbeitungsgebühr für das Prüfen und Einreichen der Einkommensnachweise.
- Ein Vermittler fordert eine zusätzliche Aufwandspauschale für das Einholen von Kreditangeboten bei verschiedenen Banken.
- Ein Vermittler stellt dem Verbraucher tatsächlich angefallene und vorab in der zugesagten Höhe mitgeteilte Portokosten als Auslagen in Rechnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die geschuldete Hauptvergütung für die erfolgreiche Vermittlung des Darlehens (geregelt in § 655c).
- Die Gebühren und Zinsen, die die kreditgewährende Bank selbst für das Darlehen verlangt.
- Die Vermittlung von Immobilienkaufverträgen und die dafür anfallende Maklerprovision (geregelt in § 652).
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