Pflichten bei der Darlehensvermittlung § 655a
Regeln zur Darlehensvermittlung für Verbraucher nach § 655a BGB: Informationspflichten, Beratung bei Immobiliardarlehen und gesetzliche Ausnahmen.
- (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher 1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln, 2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder 3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.
- (2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
- (3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 655a BGB regelt den Anwendungsbereich und die grundlegenden Pflichten bei Vermittlungsverträgen über Verbraucherdarlehen sowie entgeltliche Finanzierungshilfen. Wer als Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt ein Darlehen vermittelt, die Gelegenheit dazu nachweist oder beim Abschluss behilflich ist, unterliegt den gesetzlichen Vorgaben dieses Untertitels.
Darlehensvermittler sind verpflichtet, Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend zu informieren. Bei Verbraucherdarlehen treffen Vermittler zusätzliche Informationspflichten. Eine Ausnahme gilt für Händler oder Dienstleistungserbringer, die Kredite lediglich als untergeordnete Nebenleistung vermitteln.
Bietet der Vermittler bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen eine Beratung an, muss er eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Verträgen prüfen. Agiert er im Auftrag nur eines Geldgebers oder einer begrenzten Gruppe, beschränkt sich die Prüfungspflicht auf deren Produktpalette.
Wann sie gilt
- Ein freier Finanzberater vermittelt einem Verbraucher einen Ratenkredit für die Anschaffung von Möbeln und muss vorab gesetzliche Informationen bereitstellen.
- Ein Immobilienmakler bietet zusätzlich eine unabhängige Beratung und Vermittlung von Baufinanzierungen an und prüft dafür Marktangebote.
- Ein Autohändler bietet beim Fahrzeugkauf als Nebenleistung die Vermittlung einer Finanzierung über die Partnerbank des Herstellers an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform bei Verträgen mit Verbrauchern.
- Die genauen Voraussetzungen für das Entstehen und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.
- Regelungen über das Verbot oder die Zulässigkeit von Nebenentgelten.
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