Titel 11Auslobung
5 Vorschriften
- § 657 Auslobung: Belohnungspflicht für Handlung § 657 BGB regelt: Wer öffentlich eine Belohnung für eine Handlung verspricht, muss sie zahlen, auch wenn der Handelnde nicht wegen der Auslobung gehandelt hat.
- § 659 Wer erhält die Belohnung bei mehrfacher Handlung? Mehrfache Vornahme einer ausgelobten Handlung: Belohnung für den Ersten, bei Gleichzeitigkeit Teilung, bei Unteilbarkeit Los. § 659 BGB.
- § 660 Aufteilung der Belohnung bei mehreren Mitwirkenden Wirken mehrere am Erfolg einer Auslobung mit, verteilt der Auslobende die Belohnung nach billigem Ermessen. Bei Streit darf die Leistung verweigert werden.
- § 661 Preisausschreiben: Frist und Entscheidung § 661 BGB: Preisausschreiben nur gültig mit Bewerbungsfrist; Entscheidung bindend; Eigentumsübertragung nur bei Bestimmung.
- § 661a Gewinnzusagen: Anspruch auf den versprochenen Preis Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Gewinnzusage sendet, die den Eindruck eines gewonnenen Preises erweckt, muss er diesen Preis leisten. § 661a BGB.