Wer erhält die Belohnung bei mehrfacher Handlung? § 659
Mehrfache Vornahme einer ausgelobten Handlung: Belohnung für den Ersten, bei Gleichzeitigkeit Teilung, bei Unteilbarkeit Los. § 659 BGB.
- (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
- (2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand öffentlich eine Belohnung für eine bestimmte Handlung auslobt und mehrere Personen diese Handlung vornehmen, entscheidet § 659, wer die Belohnung erhält.
Die erste Person, die die Handlung vornimmt, bekommt die Belohnung. Handeln mehrere gleichzeitig, teilen sie sich die Belohnung zu gleichen Teilen. Lässt sich die Belohnung nicht teilen (z. B. ein einzelner Gegenstand) oder soll nach der Auslobung nur eine Person belohnt werden, wird das Los gezogen.
Die Vorschrift gilt nur, solange die Auslobung nicht widerrufen wurde; der Widerruf ist in § 658 geregelt.
Wann sie gilt
- Eine Belohnung für das Auffinden eines verlorenen Hundes: Zwei Personen finden den Hund genau im selben Moment.
- Eine Belohnung für Informationen, die zur Festnahme eines Täters führen: Zwei Personen geben die gleiche Information gleichzeitig.
- Eine Belohnung für das Lösen eines Rätsels: Mehrere Teilnehmer senden die richtige Lösung zur selben Zeit ein.
- Eine Belohnung für die Rückgabe einer verlorenen Geldbörse: Zwei Personen geben die Börse gleichzeitig am Fundbüro ab.
- Eine Belohnung für eine bestimmte Leistung (z. B. ein Kunststück): Zwei Künstler führen die Leistung zur selben Zeit vor.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 659 regelt nicht, wer die Belohnung erhält, wenn die Auslobung als Preisausschreiben mit eigenen Regeln gestaltet ist (siehe § 661).
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Belohnung vor der Handlung widerrufen wurde (siehe § 658).
- § 659 beantwortet nicht, ob die Handlung überhaupt als Erfüllung der Auslobung gilt – das richtet sich nach dem Inhalt der Auslobung.
- Sie regelt keine Haftung für Schäden, die bei der Vornahme der Handlung entstehen.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 659 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.