Aufteilung der Belohnung bei mehreren Mitwirkenden § 660
Wirken mehrere am Erfolg einer Auslobung mit, verteilt der Auslobende die Belohnung nach billigem Ermessen. Bei Streit darf die Leistung verweigert werden.
- (1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
- (2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
- (3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Haben mehrere Personen gemeinsam oder unabhängig voneinander zu dem Erfolg beigetragen, für den eine Belohnung öffentlich versprochen wurde, muss die Belohnung aufgeteilt werden. Die Entscheidung über die konkrete Verteilung trifft die Person, die die Belohnung ausgesetzt hat, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatbeitrags.
Ist die vorgenommene Verteilung offenbar unbillig, bindet sie die Beteiligten nicht. In diesem Fall bestimmt ein Gericht die Verteilung. Gemäß Absatz 2 kann die versprechende Person die Auszahlung verweigern, solange die Beteiligten uneinig über ihre Berechtigung sind. Jeder Beteiligte kann dann verlangen, dass der Betrag für alle hinterlegt wird.
Wann sie gilt
- Zwei Nachbarn suchen gemeinsam nach einem entlaufenen Hund und finden ihn zusammen, nachdem eine Belohnung ausgelobt wurde.
- Mehrere Personen liefern jeweils Teilinformationen, die in ihrer Gesamtheit zur Wiederbeschaffung einer gestohlenen Sache führen.
- Zwei Finder spüren ein verloren gegangenes Schmuckstück auf, wobei beide maßgeblich an der Suche mitgewirkt haben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Person erzielt den ausgelobten Erfolg völlig allein ohne Mitwirkung anderer (geregelt in § 657).
- Mehrere Personen nehmen die Handlung unabhängig voneinander vollkommen getrennt vor (geregelt in § 659).
- Vergütungsansprüche aus einem Maklervertrag oder einer Heiratsvermittlung (geregelt in § 656c oder § 656).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 660 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.