§ 661 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Preisausschreiben: Frist und Entscheidung § 661

§ 661 BGB: Preisausschreiben nur gültig mit Bewerbungsfrist; Entscheidung bindend; Eigentumsübertragung nur bei Bestimmung.

Amtlicher Text § 661 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
  • (2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
  • (3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.
  • (4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für ein Preisausschreiben (eine Auslobung, bei der Teilnehmer um einen Preis konkurrieren) gilt: Die Bekanntmachung muss eine Bewerbungsfrist nennen, sonst ist die Auslobung ungültig.

Wer gewinnt, entscheidet die in der Auslobung benannte Person oder, falls keine benannt ist, der Auslobende selbst. Diese Entscheidung ist für alle Beteiligten bindend. Sind mehrere Beiträge gleich gut, wird der Preis nach § 659 Abs. 2 verteilt (in der Regel geteilt).

Der Auslobende darf die Übertragung des Eigentums an dem Werk (z.B. dem eingereichten Bild) nur verlangen, wenn er dies in der Auslobung ausdrücklich bestimmt hat. Ohne solche Bestimmung bleibt das Eigentum beim Teilnehmer.

Wann sie gilt

  • Ein Fotowettbewerb wird ausgeschrieben, aber keine Einsendefrist genannt – der Auslobende kann sich nicht auf die Gültigkeit berufen.
  • Ein Teilnehmer reicht fristgerecht ein, wird aber nicht als Gewinner ausgewählt und bestreitet die Entscheidung – die Entscheidung ist bindend.
  • Zwei Teilnehmer liefern gleichwertige Arbeiten ab, der Preis wird geteilt (nach § 659 Abs. 2).
  • Der Veranstalter verlangt nach dem Wettbewerb das Eigentum am Gewinnerbeitrag, obwohl die Auslobung keine solche Klausel enthielt – der Teilnehmer muss nicht übereignen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Gewinnspiele ohne Leistungsbewerbung (z.B. Glücksspiele) – diese fallen unter andere Vorschriften (etwa § 661a oder Glücksspielrecht).
  • Die Rücknahme einer Auslobung (Widerruf) – geregelt in § 658.
  • Die Haftung des Auslobenden für Schäden durch die Bewerbung – hier nicht geregelt.
  • Ansprüche auf Vergütung für eingereichte Arbeiten, wenn kein Preis gewonnen wird – nur der Preis steht im Raum.

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